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AGB´s

AGB´s

Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen der Firma Medex Fitnessgeräte GmbH

1. Geltung der Bedingungen

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern. Verbraucher sind natürliche Personen, die das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

b) Bei Auftragserteilung bzw. Annahme eines Angebots erkennt der Käufer unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Verzicht auf einen späteren Widerruf als allein verbindlich an.

c) mit der Auslösung eines Auftrages bzw. mit der Auslösung einer Bestellung oder mit der Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.

d) Hinweisen des Käufers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir im Einzelfall nicht mehr widersprechen.

e) Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn Sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für abweichende Vereinbarungen.

f) Mit der Einbeziehung vorliegender Zahlungs- und Lieferbedingungen verlieren sämtliche früheren AGB ihre Gültigkeit. Änderungen dieser Zahlungs- und Lieferungsbedingungen – mit Ausnahme von Entgelten und Leistungsinhalten – dürfen wir jederzeit vornehmen, soweit dies aufgrund geänderter Umstände (z.B. Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderung) erforderlich wird und für den Käufer nicht unzumutbar ist. Änderungen teilen wir dem Käufer schriftlich oder elektronisch mit, sofern dies nicht mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. Der Käufer ist berechtigt, den Änderungen innerhalb von 14 Tagen zu widersprechen, andernfalls gelten die Änderungen als angenommen.

2. Angebote, Bestellungen, Selbstbelieferungen, Abweichungen

a) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir haben im Einzelfall schriftlich ein verbindliches Angebot abgegeben.

b) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

c) Bestellungen des Käufers können wir innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Bestellung bei uns annehmen. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Annahmeerklärung innerhalb der vorgenannten Frist.

d) Wir schließen unsere Verträge mit dem Käufer ausschließlich unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Dies gilt nur, wenn und soweit die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Lieferanten. Der Käufer wird unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert. Eine vom Käufer eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird von uns zurückerstattet.

e) Für die zu liefernden Waren sind die handelsüblichen Abweichungen in Beschaffenheit und Farbe zulässig und begründen keinen Sachmangel, es sei denn, die Abweichungen widersprechen einer Zusicherung oder Garantie.

3. Preise

a) Aufträge für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu unserem am Tag der Auftragsbestätigung gültigen Listenpreis zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und verstehen sich ab Lager ohne Verpackungs- und Versandkosten.

b) Angebots- oder Listenpreise sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und enthalten keine Mehrwertsteuer.

c) Soweit sich bei Aufträgen mit einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten oder einer Verzögerung der Lieferung von mehr als 4 Monaten, die wir nicht zu vertreten haben, die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Herstellungskosten (Materialkosten, Löhne, Energiekosten, Abgaben, usw.) einschließlich der jeweiligen kostenspezifischen Nebenkosten ohne unser Verschulden bis zum Lieferdatum ändern, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen. Dies gilt nicht, sofern der Käufer sich seinerseits in Ansehung der Kaufsache uneingeschränkt gegenüber einem Verbraucher wirksam vertraglich gebunden hat.

4. Zahlungsbedingungen, Verzug, Zurückbehaltungsrecht

a) Unsere Rechnungen sind sofort fällig und am 10. Kalendertag nach Rechnungsdatum, jedoch spätestens mit Lieferung, ohne Abzug zu bezahlen. Der Abzug von Skonti bedarf besonderer, schriftlicher Vereinbarung. Zahlt der Käufer nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes, den die Geschäftsbank für unsere Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

b) Aus unserem Lager ausgesuchte und mitgenommene Ware ist sofort bar zu bezahlen, es sei denn, es ist Abweichendes schriftlich vereinbart worden.

c) Sind vom Käufer bestellte Waren nicht vorrätig und müssen bestellt werden, ist bei Abschluss des Kaufvertrages eine Anzahlung in Höhe von 25 Prozent des vereinbarten Preises sofort, der Restbetrag am 10. Kalendertag nach Rechnungsdatum, jedoch spätestens mit Lieferung, fällig.

d) Über den Restkaufpreis erbringt der Käufer auf Anforderung eine unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft unter Ausschluss der Einrede der Vorausklage.

e) Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, diese Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Trifft der Kunde bei der Leistung eine anders lautende Bestimmung, können wir nach unserer Wahl auch nach dieser Bestimmung berechnen.

f) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag uneingeschränkt verfügen können. Die eventuelle Annahme von Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit. Die Kosten und Spesen der Diskontierung gehen zulasten des Käufers.

g) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, bei vereinbarten Lastschriftverfahren das Konto keine ausreichende Deckung aufweist, seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

h) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte dürfen zudem nur ausgeübt werden, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5. Liefer- und Leistungszeit, Höhere Gewalt

a) Lieferzeitangaben gelten nur annähernd. Verbindliche Liefertermine und Fristen sind schriftlich zu vereinbaren. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk bzw. ab Lager.

b) In allen Fällen höherer Gewalt wie Unwetter und Naturkatastrophen, sowie in Fällen von Mobilmachung, Krieg, inneren Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Einschränkungen und Mangel an Roh- und Betriebsstoffen und bei ähnlichen Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderungen und einer angemessenen Anlaufzeit nach Beendigung der Behinderung. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien aufgrund dieser Ereignisse unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche unseres Kunden sind ausgeschlossen.

c) Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist sind zulässig, es sei denn, dem Kunden kann eine Lieferung in Teilen und zeitlichen Abständen nicht zugemutet werden.

d) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, so können wir die Leistung verweigern und dem Käufer eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Weigerung des Käufers oder bei erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

e) Abruf und Einteilung einzelner Teillieferungen sind so vorzunehmen, dass uns eine vertragsgemäße Fertigung und Lieferung möglich ist.

6. Versand und Transport, Gefahrübergang, Annahmeverzug

a) Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Käufer die Kosten der Versendung (Verpackung und Transport).

b) Die Wahl der Versandart bleibt, sofern der Käufer keine besondere Versandart ausdrücklich vorgeschrieben hat, uns überlassen. Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Käufers.

c) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder mit Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versendung verzögert wird, ohne dass wir dies zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer auf diesen über. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, gilt die Klausel „ab Werk“/“EXW“ (incoterms 2000). Auslieferungslager ist 32479 Hille.

d) Wird die Kaufsache aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgenommen, so trägt der Käufer die Gefahr bis zum Eintreffen in unser Werk.

e) Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern; hierzu können wir uns auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.

f) Während des Annahmeverzuges hat der Käufer uns als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1,0 Prozent des Kaufpreises, höchstens jedoch € 100,00 zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten sind wir berechtigt, diese gegen Nachweis vom Käufer zu fordern.

g) Sollte der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme verweigern oder erklären, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir die Erfüllung des Vertrages ablehnen und Schadensersatz verlangen. Wir sind berechtigt, als Schadensersatz wahlweise pauschal 25,0 Prozent des vereinbarten Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens gegenüber dem Käufer geltend zu machen.

7. Mängelrügen und Gewährleistung

a) Der Käufer ist verpflichtet, die angelieferten Waren unverzüglich auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware, uns gegenüber schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei verborgenen Mängeln ist der Käufer verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7. lit. i), uns gegenüber schriftlich zu rügen. Dem Käufer obliegt die Beweislast für alle Voraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Rügen, ist unsere Haftung für Mängel ausgeschlossen. Die Mängelanzeige hat den beanstandeten Mangel in geeigneter Weise zu dokumentieren.

b) Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an der Kaufsache sind ausgeschlossen, soweit der Mangel verursacht wurde durch Nichteinhaltung von Vorschriften über Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes in Betriebsanleitungen oder von vorgesehenen Wartungsintervallen oder Einbau von Teilen oder Zubehör, deren Verwendung nicht durch uns genehmigt wurde oder der Kaufgegenstand sonst unsachgemäß behandelt wurde sowie bei gebrauchter Ware.

c) Sind wir nicht Hersteller der Kaufsache, so treten wir unter Ausschluss unserer Gewährleistungspflicht gegenüber dem Käufer unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber unseren Vorlieferanten an den Käufer ab, soweit dies den Käufer nicht unangemessen benachteiligt. Wir haften insbesondere dann nachrangig, wenn und soweit der Vorlieferant die Ansprüche des Käufers auch nach gerichtlicher Durchsetzung nicht erfüllt. Wir erstatten dem Käufer die bei dem Vorlieferanten nicht beizutreibenden Kosten.

d) Ist die Ware mangelhaft, behalten wir uns vor, den Mangel nach unserer Wahl zunächst durch Nachlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung) zu beheben. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

e) Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rücktrittsrecht entgegengehalten wird (Lieferregress). Wir sind darüber hinaus verpflichtet, erforderliche Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die diese im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns aus dem Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Ersatz dieser Aufwendungen erfolgt in Form von Warengutschriften. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den gemäß § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

f) Die Verpflichtung gemäß Ziffer 7. lit. e) ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

g) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird sie insgesamt von uns ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie für den Käufer unzumutbar oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, so ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen (Rücktritt). Mit Erklärung des Rücktritts bzw. Verlangen der Minderung entfällt der Anspruch des Käufers auf Lieferung einer mangelfreien Sache. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen werden nur im Rahmen der nachfolgenden Ziffer 8. gewährt, im Übrigen sind sie ausgeschlossen. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Käufer nicht das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

h) Bei Produkten, an denen kein Mangel festgestellt werden konnte, sind wir berechtigt, den Prüfungsaufwand in Rechnung zu stellen.

i) Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf einem Mangel der Ware beruht, beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware an den Käufer. Ausgenommen bleiben die in Ziffer 9 lit. b) genannten Fälle, welche allesamt der gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen.

8. Haftung, Ausschluss von Nacherfüllung und Rücktritt, Leistungsfrist

a) Mit Ausnahme der in nachfolgender lit.

b) geregelten Tatbestände ist eine über die Mängelhaftung gemäß vorstehender Ziffer 7. hinausgehende Haftung auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei Pflichtverletzungen ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn und soweit Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegen. b) Der in vorstehendem Absatz enthaltene Haftungsausschluss gilt nicht bei Ansprüchen des Käufers aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, nicht im Falle der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nicht bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen, nicht für den Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nicht, soweit eine Garantie eingeräumt oder arglistig gehandelt wurde. Hier haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch einfache Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

c) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel der Ware beruht, kann der Käufer nur zurücktreten, wenn der zum Rücktritt berechtigende Umstand auf einem von uns zu vertretenden Verschulden beruht und die Pflichtverletzung so erheblich ist, dass dem Käufer ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

d) Ist eine vom Käufer gesetzte Frist zur Leistung fruchtlos abgelaufen und kommt er unserer nachfolgenden Aufforderung in einer von uns hierfür gesetzten angemessenen weiteren Frist zur Klärung, ob er an seinem Erfüllungsanspruch festhält oder Schadensersatzanspruch statt der Leistung verlangt, nicht nach, ist der Erfüllungsanspruch nach Ablauf der mit dieser Aufforderung verbundenen angemessenen Frist ausgeschlossen.

9. Verjährung

a) Alle Ansprüche und Rechte des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb eines Jahres, es sei denn, unsere Haftung beruht auf vorsätzlichem Handeln.

b) Abweichend von vorstehendem Grundsatz gilt in folgenden Fällen die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist: – Für Mängelansprüche, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben, – Für Rückgriffsansprüche des Käufers im Rahmen einer Lieferkette gemäß § 478 BGB, – Für Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, – Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung zur Rücknahme der Ware und deren Verwertung auf Kosten des Käufers befugt.

b) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ihm nicht gestattet. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit ist der Käufer verpflichtet, seinerseits einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.

c) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist der Käufer verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Lagerung und Kennzeichnung der Ware Sorge zu tragen.

d) Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Nimmt der Vorbehaltskäufer die Forderung in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er sowohl den anerkannten Saldo, als auch den kausalen Saldo bis zur Höhe des Betrages der ursprünglichen Kontokorrentforderung bereits jetzt an uns ab. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Käufer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall zu geraten droht.

e) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung, weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Gerät der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat er auf Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

f) Soweit der Käufer eine Refinanzierung auf Factoring-Basis betreibt, tritt er bereits jetzt die ihm hieraus gegen den Factor zustehenden Forderungen in Höhe seines noch offenen Saldos aus der Geschäftsbeziehung mit uns ab.

g) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Etwaige Kosten von begründeten Interventionen trägt der Käufer, soweit sie nicht von Dritten erlangt werden können.

h) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10,0 % oder mehr übersteigt. Ein Freigabeanspruch des Vorbehaltskäufers besteht, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren 150 % der zu sichernden Forderungen beträgt.

11. Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist 09629 Reinsberg.

b) Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Freiberg oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, sind von den deutschen, staatlichen Gerichten endgültig und bindend zu entscheiden.

c) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

d) Nebenabreden zu dieser Vereinbarung sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen, genauso wie die Änderung dieser Bestimmung, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

e) Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen treffen die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende, rechtswirksame Ersatzregelung. Die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen wird hiervon nicht umfasst. 12. Datenschutzhinweis Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten unserer Vertragspartner ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses mithilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutz–Gesetzes verarbeitet und weitergegeben werden. In diesem Zusammenhang können bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten und nicht fristgemäße Zahlungen des Käufers) an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden. Medex Fitnessgeräte GmbH – Stand: Januar 2020